Stiftungssatzung

 

Präambel

 

Die heute errichtete Stiftung soll als Förderstiftung die Entwicklungszusammenarbeit und die Aus- und Weiterbildung junger Menschen unterstützen.

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 

Die Stiftung führt den Namen

Rivera - Stiftung

 

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bochum.

 

§ 2

Gemeinnütziger Zweck

 

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im   Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck der Stiftung ist:

 

  1.  die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Entwicklungshilfeländern nach § 6  Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwLStG). Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck durch die Unterstützung und Förderung unterprivilegierter Menschen im Rahmen von Schul-, Aus- und Berufsbildungsprojekten, Förderung von Kleinstbetrieben zur Existenzgründung und -sicherung  durch Sach- und Finanzmittel, sowie die Förderung von Finanzdienstleistungen für aussichtsreiche Unternehmungen, die keinen Zugang zu solchen Dienstleistungen haben.
  2. Die Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch die Gewährung von Fördermitteln – Sachaufwendungen, Stipendien und Darlehen – an begabte Studierende  für berufliche Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur beruflichen Fortentwicklung. Sachaufwendungen (z.B. Studiengebühren und Fachliteratur) werden ungeachtet der Bedürftigkeit der Begünstigten gewährt. Eine Unterstützung zur Deckung des Lebensunterhalts während der beruflichen Aus- und Fortbildung kommt nur für Bedürftige im Sinne des § 53 Nr. 2 Abgabenordnung in Betracht.

(3)  Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch die Förderung von Körperschaften verwirklicht, die ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgen. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst auch steuerbegünstigt ist.

(4)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5)  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie können im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszwecks in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden.

Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

(6)  Die Stiftung ist im Rahmen des Stiftungszwecks für jede Entwicklung offen, die ihr ein beständiges und stetiges Wachstum ermöglicht.

 

(7)  Die Stiftungszwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.


(8)  Die Stiftung kann im In- und Ausland tätig sein.

 

§ 3

Stiftungsvermögen

 

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft nebst Anlage 1.

  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

     

  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Immobilien dürfen veräußert werden. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Zweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Vorstands dauerhaft dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

     

    § 4

    Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

     

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht  zuwachsenden  Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

  2. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung oder andere Vergütung.  


§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein

Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 6

Organe der Stiftung

 

  1. Organe der Stiftung sind 

    1. der Vorstand,

    2. das Kuratorium.

       

      Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

       

  2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

     

    § 7

    Zusammensetzung des Vorstandes

     

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens zwei  Personen (Vorsitzende(r) Vertreter(in)). Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch die Stifter; diese bestimmen auch deren Amtszeit. Im Übrigen beträgt die Amtszeit der Vorstandsmitglieder 5 Jahre, soweit bei der jeweiligen Bestellung nicht eine längere oder kürzere Amtszeit bestimmt wird. Wiederwahl ist zulässig.

     

  2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen des (der) Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

    Fällt ein Stiftervorstand weg, bestimmt der verbliebene Stiftervorstand dessen Nachfolger im Vorstandsamt.

     

  3. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.

     

     

    § 8

    Rechte und Pflichten des Vorstandes

     

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/den (die) Vorsitzende(n) oder sein/(ihr(e) Vertreter(in), vertreten.

    Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.

     

  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:

a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von   Büchern und Aufstellung des Jahresabschlusses,

b. Mietobjekte in einwandfreiem Zustand zu erhalten, so dass sie  

c. wertbeständig und ohne Einschränkung vermietbar bleiben.

d. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stif-       tungsvermögens,die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

 

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

     

    §  9

    Zusammensetzung des Kuratoriums
     

  1. Das Kuratorium besteht aus 2-5 Personen. Das erste Kuratorium wird von den Stiftern bestellt. Diese bestimmen auch den (die) Vorsitzende(n) und den (die) stellvertretende Vorsitzende und deren Amtszeit.
  2. Haben die Stifter nicht entschieden, wer Vorsitzende(r) oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r) sein soll, wählt das Kuratorium den (die) Vorsitzende(n) und den (die) stellvertretenden(e) Vorsitzende(n) aus seiner Mitte.

  3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre, soweit diese nicht von den Stiftern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum bestimmt worden  ist. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. Solange zwei Stifter leben, kann kein Kuratoriumsmitglied gegen deren einheitlichen Willen bestellt werden. Das Vetorecht  muss binnen zwei Wochen nach schriftlichem Vorliegen des Wahlvorschlags wahrgenommen und  kann nur zweimal ausgeübt werden. Ein Kuratoriumsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.

  4. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

 

§ 10

Rechte und Pflichten des Kuratoriums

 

  1. Die Kuratoriumsmitglieder sollen sich jederzeit für die Erhaltung und Pflege sowie für eine optimale Nutzung des beweglichen und unbeweglichen Stiftungsvermögens einsetzen und darüber hinaus die Interessen der Stiftung auch in der Öffentlichkeit wahrnehmen. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
  2. Dem Kuratorium obliegt insbesondere:

a.  die Überwachung des Vorstands in Bezug auf die Verpflichtung zur
Erhaltung des Stiftungsvermögens,

b.  die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramms, des Wirtschaftsplans und der mittelfristigen Finanzplanung,

c.  die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,

d.  die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des
Vorstands,

e.  die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,

f.  die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13,

g. die Annahme von Zustiftungen.

3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder

    anwesend ist. Die Mitglieder beschließen mit einfacher  der anwesenden   
    Mitglieder des Kuratoriums; bei  Stimmengleichheit entscheidet

    die Stimme des  Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren      

    gefasst werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder einverstanden sind.
    Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4.  Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen

     dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen

     Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden

     Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 11

Beschlüsse

 

  1. Der Vorstand und das Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

     

  2. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.

     

    § 12

    Satzungsänderung

     

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

     

  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf aller Stimmen der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Der neue  Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

     

     

    § 13

    Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

     

     

    Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ Mehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

     

     

    § 14

    Vermögensanfall

     

    Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen fällt das Vermögender Stiftung an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dieselben steuerbegünstigten Zwecke verfolgt wie die Rivera-Stiftung.
    Das zuständige Finanzamt ist vor der Beschlussfassung zu konsultieren.

     

    § 15

    Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

     

    Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

     

    § 16

    Stellung des Finanzamts

     

    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

     

    § 17
    Stiftungsaufsichtsbehörde

 

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

     16. April 2018