Die heute errichtete Stiftung soll als Förderstiftung die Entwicklungszusammenarbeit und die Aus- und Weiterbildung junger Menschen unterstützen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bochum.
§ 2
Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist:
(3) Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch die Förderung von Körperschaften
verwirklicht, die ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verfolgen. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts
setzt voraus, dass diese selbst auch steuerbegünstigt ist.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie können im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszwecks in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden.
Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Die Stiftung ist im Rahmen des Stiftungszwecks für jede Entwicklung offen, die ihr ein beständiges und stetiges Wachstum ermöglicht.
(7) Die Stiftungszwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
(8) Die Stiftung kann im In- und
Ausland tätig sein.
§ 3
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft nebst Anlage 1.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Immobilien dürfen veräußert werden. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Zweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Vorstands dauerhaft dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene
Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei
folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die
Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur
zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
der Vorstand,
das Kuratorium.
Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens zwei Personen (Vorsitzende(r) Vertreter(in)). Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch die Stifter; diese bestimmen auch deren Amtszeit. Im Übrigen beträgt die Amtszeit der Vorstandsmitglieder 5 Jahre, soweit bei der jeweiligen Bestellung nicht eine längere oder kürzere Amtszeit bestimmt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen des (der) Vorsitzenden kann das
ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
Fällt ein Stiftervorstand weg, bestimmt der verbliebene Stiftervorstand dessen Nachfolger im Vorstandsamt.
Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser die Stiftung allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/den (die) Vorsitzende(n) oder sein/(ihr(e) Vertreter(in), vertreten.
Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:
a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und Aufstellung des Jahresabschlusses,
b. Mietobjekte in einwandfreiem Zustand zu erhalten, so dass sie
c. wertbeständig und ohne Einschränkung vermietbar bleiben.
d. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stif- tungsvermögens,die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Zusammensetzung des Kuratoriums
Haben die Stifter nicht entschieden, wer Vorsitzende(r) oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r) sein soll, wählt das Kuratorium den (die)
Vorsitzende(n) und den (die) stellvertretenden(e) Vorsitzende(n) aus seiner Mitte.
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre, soweit diese nicht von den Stiftern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum bestimmt worden ist. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. Solange zwei Stifter leben, kann kein Kuratoriumsmitglied gegen deren einheitlichen Willen bestellt werden. Das Vetorecht muss binnen zwei Wochen nach schriftlichem Vorliegen des Wahlvorschlags wahrgenommen und kann nur zweimal ausgeübt werden. Ein Kuratoriumsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.
Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
a. die Überwachung des Vorstands in Bezug auf die Verpflichtung zur
Erhaltung des Stiftungsvermögens,
b. die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramms, des Wirtschaftsplans und der mittelfristigen Finanzplanung,
c. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
d. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des
Vorstands,
e. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
f. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13,
g. die Annahme von Zustiftungen.
3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Mitglieder beschließen mit einfacher der anwesenden
Mitglieder des Kuratoriums;
bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren
gefasst werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder einverstanden sind.
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen
dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen
Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden
Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.
§ 11
Beschlüsse
Der Vorstand und das Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.
§ 12
Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf aller Stimmen der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 13
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ Mehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen fällt das Vermögender Stiftung an eine
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dieselben steuerbegünstigten Zwecke verfolgt wie die
Rivera-Stiftung.
Das zuständige Finanzamt ist vor der Beschlussfassung zu konsultieren.
§ 15
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16
Stellung des Finanzamts
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 17
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
16. April 2018